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   LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 - L 5 R 2554/15   

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https://dejure.org/2016,27021
LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 - L 5 R 2554/15 (https://dejure.org/2016,27021)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.07.2016 - L 5 R 2554/15 (https://dejure.org/2016,27021)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Juli 2016 - L 5 R 2554/15 (https://dejure.org/2016,27021)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als Fitnesstrainer in einem Fitnessstudio - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 28p Abs 1 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6
    Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als Fitnesstrainer in einem Fitnessstudio - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IV § 7 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vertriebsleiter in einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 - L 5 R 2554/15
    Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. etwa BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R - Urteil vom 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, alle in juris).

    Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).

    Auch der besonders oder gar herausragend qualifizierte und kaum ersetzbare Arbeitnehmer wird allein deshalb nicht zum (Mit-)Unternehmer neben dem Betriebsinhaber, sondern er bleibt abhängig Beschäftigter (BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - und Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 - L 5 R 2554/15
    Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. etwa BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R - Urteil vom 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, alle in juris).

    Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).

    Auch der besonders oder gar herausragend qualifizierte und kaum ersetzbare Arbeitnehmer wird allein deshalb nicht zum (Mit-)Unternehmer neben dem Betriebsinhaber, sondern er bleibt abhängig Beschäftigter (BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - und Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 - L 5 R 2554/15
    Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris).

    Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 24.05.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in juris).

    Unternehmerisch nutzbare Freiheit in der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft ist ihnen nicht eröffnet gewesen (dazu: BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris).

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R

    Zum sozialrechtlichen Status von Fremdgeschäftsführern einer GmbH!

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 - L 5 R 2554/15
    Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. etwa BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R - Urteil vom 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, alle in juris).

    Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).

    Auch der besonders oder gar herausragend qualifizierte und kaum ersetzbare Arbeitnehmer wird allein deshalb nicht zum (Mit-)Unternehmer neben dem Betriebsinhaber, sondern er bleibt abhängig Beschäftigter (BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - und Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).

  • BGH, 02.08.2012 - XII ZR 42/10

    Fitness-Studiovertrag: Wirksamkeit einer Laufzeitklausel; unangemessene

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 - L 5 R 2554/15
    Die Trainingskunden sind vielmehr allein in einer (als Mitgliedschaft bezeichneten) Vertragsbeziehung zu der Klägerin gestanden (zur Frage der rechtlichen Einordnung des Fitnessstudio-Vertrags als typengemischter Vertrag etwa BGH, Urteil vom 08.02.2012, - XII ZR 42/10 - m.N., in juris).
  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 282/12

    Arbeitnehmerstatus - Werkvertrag

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 - L 5 R 2554/15
    Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 23.09.2103, - 10 AZR 282/12 -, in juris) sei es für einen selbstständig Erwerbstätigen typisch, dass er die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen organisiere.
  • BSG, 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter einer GmbH - leitender

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 - L 5 R 2554/15
    Deshalb wird es vielfach ausschlaggebend darauf ankommen, ob die in Rede stehende Person ihre Tätigkeit in einem (im Rechtssinne) "eigenen" oder in einem "fremden" (Einzel-)Unternehmern verrichtet bzw. - bei Kapitalgesellschaften, wie einer GmbH - ob und in welchem Maße sie aufgrund einer Kapitalbeteiligung oder ggf. aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen über (Stimm-) Rechte (in der Gesellschafterversammlung) verfügt und welche Rechtsmacht ihr daraus erwächst (dazu näher etwa BSG, Urteile vom 11.11.2015, - B 12 R 2/14 R - und B 12 KR 10/14 R -, in juris).
  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 - L 5 R 2554/15
    Deshalb wird es vielfach ausschlaggebend darauf ankommen, ob die in Rede stehende Person ihre Tätigkeit in einem (im Rechtssinne) "eigenen" oder in einem "fremden" (Einzel-)Unternehmern verrichtet bzw. - bei Kapitalgesellschaften, wie einer GmbH - ob und in welchem Maße sie aufgrund einer Kapitalbeteiligung oder ggf. aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen über (Stimm-) Rechte (in der Gesellschafterversammlung) verfügt und welche Rechtsmacht ihr daraus erwächst (dazu näher etwa BSG, Urteile vom 11.11.2015, - B 12 R 2/14 R - und B 12 KR 10/14 R -, in juris).
  • BSG, 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht als Selbstständiger - Tätigkeit nur für

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 - L 5 R 2554/15
    Bei einer Mehrheit von Tätigkeiten ist daher jede Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht gesondert zu würdigen (allgemeines Gebot isolierter sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung - vgl. BSG, Urteil vom 04.11.2009, - B 12 R 7/08 R -, in juris).
  • BSG, 16.08.2010 - B 12 KR 100/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 - L 5 R 2554/15
    Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -, in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2016 - L 5 R 1753/15

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - mitarbeitender Geschäftsführer im

  • BSG, 22.11.1973 - 12 RK 17/72

    Entrichtung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung und

  • LSG Baden-Württemberg, 10.07.2013 - L 5 R 63/13
  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R

    Sportlehrerin - Übungsleiterin - Sportverein - abhängige Beschäftigung -

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 14/10 R

    Sozialversicherungspflicht eines von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe

  • LSG Baden-Württemberg, 29.07.2010 - L 11 R 2595/10

    Rentenversicherung - Entscheidung über Versicherungspflicht - Arbeitgeberprüfung

  • SG Duisburg, 13.09.2018 - S 10 R 1216/13

    Beurteilung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung;

    Damit bediente sich die Klägerin der Arbeitsleistung des Beigeladenen zur Erbringung der ihren Vertragspartnern, d. h. den Kunden des Fitnessstudios geschuldeten Leistungen (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.07.2016 L 5 R 2554/15).

    Trotz dieser Eigenverant-wortlichkeit stellte die Tätigkeit des Beigeladenen eine fremdbestimmte Dienstleistung dar, da sie in der von der Klägerin vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgegangen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.07.2016 L 5 R 2554/15).

    In der Arbeitswelt ist es vielfach üblich, dass Arbeitnehmer für Sachen dieser Art selbst aufkommen und teilweise auch eigenes Kleinwerkzeug nutzen (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.07.2016 L 5 R 2554/15; BSG Urteil vom 30.01.2007 B 2 U 6/06 R).

    Der vereinbarte Stundenlohn von 11 EUR liegt weit entfernt von der Vergütung, die ein selbständiger Personaltrainer für seine Dienstleistung ansetzt bzw. ansetzen muss, um mit seinem Unternehmerlohn auch für eine eigene soziale Absicherung, vor allem für den Fall der Krankheit und des Alters sorgen zu können (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 27.04.2016 L 5 R 1753/16; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.07.2016 L 5 R 2554/15).

  • LSG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 - L 5 KR 66/17

    Sozialversicherungspflicht - mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH mit zwei

    Denn die steuerliche Bewertung einer Tätigkeit durch die Finanzverwaltung ist für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung nicht ausschlaggebend (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016, L 5 R 2554/15, zitiert nach juris; LSG Thüringen, Urteil vom 26. November 2013, L 6 KR 861/10, zitiert nach juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 4732/15
    Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 24.05.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in juris; zu alledem auch etwa Senatsurteil vom 27.07.2016, - L 5 R 2554/15 -, in juris).

    In der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung findet (vom Sonderfall des § 5 Abs. 5 SGB V abgesehen) eine (konkret) tätigkeitsbezogene und nicht eine personenbezogene Betrachtung statt (allgemeines Gebot isolierter sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung - vgl. BSG, Urteil vom 04.11.2009, - B 12 R 7/08 R - sowie Senatsurteil vom 27.07.2016, - L 5 R 2554/15 -, beide in juris).

  • SG Konstanz, 25.11.2019 - S 4 R 2129/17

    Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei dem

    Der Wille der Beteiligten kann aber weder die Beklagte noch die Gerichte für die nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmende statusrechtliche Beurteilung bindend festlegen (so ganz ausdrücklich: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016 - L 5 R 2554/15, Rn. 43; der gleichen Ansicht: Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - L 5 R 130/04; anderer Ansicht: Bayrischer VGH, Urteile vom 9. Juli 2009 - 21 BV 07.546, Rn. 31/21 BV 07.335, Rn. 21/21 BV 07.405, Rn. 25 sowie 21 BV 07.437, Rn. 25, allerdings jeweils ohne nähere Begründung).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.07.2022 - L 4 BA 82/19

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Personal Trainer - Fitnessstudio -

    Ferner sind die Gewerbeanmeldung der Beigeladenen zu 4.) und die Bewertung der Tätigkeit durch andere Behörden wie das Finanzamt oder in diesem Fall das Jobcenter nicht von entscheidender Bedeutung, da diese regelmäßig nicht mit einer vertieften statusrechtlichen Prüfung einhergehen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016, Aktenzeichen L 5 R 2554/15, Rn 43, zitiert nach JURIS; Zieglmeier, a.a.O., Rn 125).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2017 - L 5 R 5035/14
    Hat eine statusrechtliche Prüfung der weiteren Tätigkeit(en) des Versicherten durch die Verwaltungsbehörde dagegen noch nicht stattgefunden, ist das im Gerichtsverfahren durch das Sozial- oder Landessozialgericht im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) grundsätzlich nicht nachzuholen (vgl. auch Senatsurteile vom 10.07.2013, - L 5 R 63/13 -, nicht veröffentlicht und vom 27.07.2016 - L 5 R 2554/15 -, in juris).
  • SG Duisburg, 19.01.2023 - S 10 R 90/16
    In der Arbeitswelt ist es vielfach üblich, dass Arbeitnehmer für Sachen dieser Art selbst aufkommen, zumal sowohl ein Laptop als auch ein Pkw für den privaten Bereich genutzt werden kann (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.07.2016 L 5 R 2554/15; BSG Urteil vom 30.01.2007 B 2 U 6/06 R).
  • SG Duisburg, 16.02.2023 - S 10 R 1381/16
    In der Arbeitswelt ist es vielfach üblich, dass Arbeitnehmer für Sachen dieser Art selbst aufkommen, zumal ein Laptop, ein Handy und ein Pkw für den privaten Bereich genutzt werden kann (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.07.2016 L 5 R 2554/15; BSG Urteil vom 30.01.2007 B 2 U 6/06 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 2399/15
    In der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung findet (vom Sonderfall des § 5 Abs. 5 SGB V abgesehen) eine (konkret) tätigkeitsbezogene und nicht eine personenbezogene Betrachtung statt (allgemeines Gebot isolierter sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung - vgl. BSG, Urteil vom 04.11.2009, - B 12 R 7/08 R - sowie Senatsurteil vom 27.07.2016, - L 5 R 2554/15 -, beide in juris).
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